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   BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67   

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BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67 (https://dejure.org/1969,22)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1969 - VIII C 93.67 (https://dejure.org/1969,22)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1969 - VIII C 93.67 (https://dejure.org/1969,22)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1969, 748
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der früher für Wehrpflichtsachen zuständig war, ist nicht der Charakter der Umstände, die den Anstoß für die Kriegsdienstverweigerung gegeben haben, für deren Berechtigung entscheidend, sondern kommt es hierfür allein darauf an, ob irgendwelche Umstände - welcher Art sie auch seien - im Ergebnis zu der ernsten sittlichen Entscheidung geführt haben, die allein im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung den Tatbestand der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung erfüllt (vgl. BVerwGE 7, 242 [247] und 23, 98 sowie das. Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VII C 168.63 -).

  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 84.63

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung des Wehrdienstes aus

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der früher für Wehrpflichtsachen zuständig war, ist nicht der Charakter der Umstände, die den Anstoß für die Kriegsdienstverweigerung gegeben haben, für deren Berechtigung entscheidend, sondern kommt es hierfür allein darauf an, ob irgendwelche Umstände - welcher Art sie auch seien - im Ergebnis zu der ernsten sittlichen Entscheidung geführt haben, die allein im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung den Tatbestand der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung erfüllt (vgl. BVerwGE 7, 242 [247] und 23, 98 sowie das. Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VII C 168.63 -).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67

    Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Diese Ausführungen in den angeführten Urteilen hat jedoch der erkennende Senat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 -, MDR 1969, 422, das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt ist, in einem einschränkenden Sinne ausgelegt.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67

    Bestehen einer Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Gegenüber dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger den Kriegsdienst nicht aus den vom Grundgesetz geschützten Gewissensgründen verweigere, macht der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des VII. Senats, insbesondere auf die Urteile vom 11. Mai 1962 - BVerwGE 14, 146 und BVerwG VII C 241.59 -, geltend, daß das Verwaltungsgericht nur dann das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung bei ihm hätte verneinen dürfen, wenn es auf Grund einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß es ihm, dem Kläger, an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehle.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 58.62
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 35.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Der hier erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, hat diese - auch, dem Urteil vom 27. Mai 1960 zugrunde liegende - Rechtsprechung, nach der verstandesmäßige oder vernunftmäßige, insbesondere also auch politische, Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers die notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe weder er setzen können noch deren Annahme ausschließen, ausdrücklich aufrechterhalten (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - und vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 -).
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67

    Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Angriff einer

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen wüten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11, und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -).
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hierin nicht eine Abweichung von den Entscheidungen BVerwGE 9, 100 und 12, 271.
  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 181.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 85.61
  • BVerwG, 20.06.1968 - VIII C 9.67

    Gewissensentscheidung auf Grund von politischen Überlegungen - Voraussetzungen

  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 129.59
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 241.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.02.1966 - VII C 3.63

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Durchsetzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 27.05.1960 - VII C 171.59
  • BVerwG, 24.06.1966 - VII C 168.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (vgl. z.B. die Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118] und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]).

    Kann sich aber das Verwaltungsgericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muß dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen (vgl. BVerwGE 9, 97; Urteil vom 24. April 1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1975 - 6 CB 67.75
    Die Beschwerde läßt denn auch die Darlegung derjenigen rechtlichen Erörterungen, vermissen, mit denen das angefochtene Urteil von den entsprechenden Grundsätzen der Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz a.a.O. Nr. 26) und vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29]) abgewichen sein soll.

    Statt dessen hat es - rechtlich einwandfrei - nur bewertet, daß der Kläger sich indifferent, ohne Engagement gezeigt habe und daß er es an einem eigenständigen Durchdenken habe fehlen lassen, weil er von dem Gedankengut der Kriegsdienstverweigerung - allenfalls an der Oberfläche angesprochen worden sei (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26]).

    Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (DVBl. 1969, 748 [749, 750], in Buchholz a.a.O. Nr. 26 insoweit nicht abgedruckt) die Bedeutung der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Wehrpflichtigen hervorhebt, verkennt sie, daß dieser Gesichtspunkt im Rahmen der auf das materielle Recht beschränkten Abweichungsrüge in Wehrpflichtsachen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann.

  • BVerwG, 30.10.1975 - 6 CB 61.75

    Ernst und Tiefe einer Gewissensentscheidung

    Die Beschwerde läßt denn auch die Darlegung derjenigen Rechtsausführungen vermissen, mit denen das angefochtene Urteil von den entsprechenden Grundsätzen der Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz a.a.O. Nr. 26), vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - (Buchholz a.a.O. Nr. 29) sowie von dem von ihr in diesem Zusammenhang weiter zitierten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - abgewichen sein soll.

    Statt dessen hat das Verwaltungsgericht - rechtlich einwandfrei - nur bewertet, daß der Kläger auf Fragen nach Konfliktsituationen lediglich mit plakativ wirkenden Wendungen geantwortet habe, und daß es ihm trotz vielfacher Hilfestellung durch das Gericht nicht gelungen sei, über die Wiedergabe von angelesen erscheinenden Formeln hinauszugelangen und zu einer eigenen Verarbeitung der Probleme vorzudringen (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26]).

    Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (DVBl. 1969, 748 [750, 751], in Buchholz a.a.O. Nr. 26 insoweit nicht abgedruckt) die Bedeutung der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Wehrpflichtigen hervorhebt, verkennt sie, daß dieser Gesichtspunkt im Rahmen der auf das materielle Recht beschränkten Abweichungsrüge in Wehrpflichtsachen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann.

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